AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Juli 2023

§ 1 Allgemeines

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen JÜKE und ihren Lieferanten (nachfolgend: Lieferanten) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Stand 05/2023. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen, unserer Lieferanten werden nur akzeptiert, sofern sie von uns explizit schriftlich zugestimmt wurden.
  2. JÜKE ist berechtigt, ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen Stand 05/2023 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
  3. Besteht zwischen JÜKE und dem Lieferanten eine Rahmen- oder Zielmengenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Vereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für JÜKE verbindlich. Fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch JÜKE. Das Schweigen von JÜKE auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung von JÜKE, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Der Lieferant hat JÜKE auf offensichtliche Fehler und /oder unvollständige Bestellungen zum Zwecke der Korrektur unverzüglich hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Maschinell erstellte Bestellungen sind auch ohne Unterschrift gültig.
  3. Der Lieferant soll die Annahme der Bestellung innerhalb von fünf Werktagen schriftlich bestätigen. Bestätigt der Lieferant eine Annahme nicht innerhalb von zwei Wochen, ist JÜKE zur Stornierung der Annahme berechtigt.
  4. JÜKE kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
  5. Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für JÜKE kostenlos.
  6. Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel von JÜKE wie Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden oder die JÜKE dem Lieferanten bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an JÜKE verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in einwandfreien Zustand JÜKE ausgehändigt werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen sind bis zur von JÜKE angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle in den Preisen enthalten. Das Gleiche gilt für Zollformalitäten und Zölle. JÜKE übernimmt bei ausdrücklich vertraglich vereinbarter unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wiederverwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden von JÜKE franko an den Verkäufer zurückgegeben und sind ggfs. zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungs- bzw. Füllmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet werden.
  2. JÜKE übernimmt und bezahlt nur die von ihr bestellten Mengen oder Stückzahlen.
  3. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestell-Nummer von JÜKE zu enthalten.
  4. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von JÜKE.
  5. Rechnungen werden durch JÜKE innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, 30 Tagen ohne Abzug beglichen.
  6. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an JÜKE.
  7. JÜKE kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen.

§ 4 Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrenübergang

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind JÜKE unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben zugunsten von JÜKE in jedem Fall bestehen. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann JÜKE auch vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
  3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch JÜKE zulässig.
  4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Anlieferung an der von JÜKE gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten Die Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern
  5. Sofern Prüfzeugnisse vereinbart wurden, sind diese Bestandteil der Lieferung. In diesem Falle gilt eine Bestellung erst dann als vollständig geliefert, wenn diese Prüfzeugnisse vorliegen.
  6. Lieferungen ohne Lieferschein mit Bestellnummer werden nicht akzeptiert.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei einfachem Eigentumsvorbehalt durch den Lieferanten geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf JÜKE über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  2. Die Abtretung von Forderungen aus dem Lieferantenverhältnis bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 6 Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung

  1. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen ein Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO 9001) zu unterhalten.
  2. Es werden nur Artikel von Lieferanten akzeptiert, welche mit Hilfe einer Qualitätssicherung geprüft wurden und unsere Vorgaben erfüllen. Die Unterlagen dieser Prüfung werden vom Lieferanten entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt und auf Anfrage an uns überreicht.
  3. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
  4. Der Lieferant sichert die Einhaltung der REACH- und RoHS-Verordnungen zu.
  5. Bei Vorliegen eines Mangels stehen JÜKE die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Abweichend von § 442 Abs.1 S.2 BGB stehen JÜKE die Mängelansprüche auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, es sei denn, es ergeben sich längere Fristen aus einer gesetzlichen Vorschrift.
  7. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht von JÜKE nach den gesetzlichen Vorschriften( insbesondere §§ 377, 381 Handelsgesetzbuch) , wird mit folgendem Inhalt festgelegt: Die Untersuchungspflicht von JÜKE beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch JÜKE unter äußerlicher Betrachtung einschließlich einschließlich der Liefertermine sowie bei der Qualitätskontrolle von JÜKE im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind ( z.B. Transportbeschädigungen, Falsch-und Minderlieferung) Soweit eine Abnahme vereinbart worden ist, besteht keine Rügepflicht.
    Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von JÜKE ( Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen  beim Lieferanten eingeht.
  8. Jegliche Änderungen am Produkt und Herstellprozess müssen von JÜKE genehmigt werden. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung entsteht gegenüber dem Lieferanten nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  9. Der Lieferant ist verpflichtet, JÜKE hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den JÜKE daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen, anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten sowie sämtliche Kosten die JÜKE durch eine notwendige Produktrücknahme entstehen werden.
  10. Jegliche Änderungen am Produkt und Herstellprozess müssen von JÜKE genehmigt werden.

§ 7 Produkthaftung

  1. Der Lieferant hat JÜKE von allen Ansprüchen aus einer Produkthaftung freizustellen soweit der Schaden durch einen Fehler der von dem Lieferanten gelieferten Waren verursacht worden ist. In den Fällen einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dieses jedoch nur so weit den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des Lieferanten, hat dieser nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  2. Im Rahmen der vorgenannten Freistellungsverpflichtung übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus einer Inanspruchnahme eines Dritten gegenüber JÜKE ergeben. Hierzu gehören auch alle Kosten einer Rückrufaktion durch JÜKE, auch in den Fällen, in denen JÜKE zwar noch nicht von einem Dritten in Anspruch genommen worden ist, eine Rückrufaktion aber nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig ist. Vor einer Rückrufaktion wird JÜKE den Lieferanten informieren, um ihm die Mitwirkung zu ermöglichen. Diese Information des Lieferanten ist entbehrlich, wenn die Unterrichtung oder die Beteiligung des Lieferanten wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber JÜKE, auf seine Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Auf Verlangen von JÜKE hat der Lieferant den Abschluss und den Bestand dieser Versicherung nachzuweisen. Kommt der Lieferant diesem Verlangen von JÜKE trotz einer gesetzten Frist von 14-Tagen nicht nach, ist JÜKE berechtigt, alle mit dem Lieferanten abgeschlossenen laufenden Verträge fristlos zu kündigen. Ein laufender Vertrag in diesem Sinne liegt vor, solange beide Vertragspartner einen Vertrag noch nicht vollständig erfüllt hat. Auch abgeschlossene Rahmenvereinbarungen sind laufende Verträge in diesem Sinne. Schadensersatzansprüche von JÜKE wegen dieser fristlosen Kündigung bleiben unberührt.
  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von JÜKE bleiben unberührt.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz von JÜKE.
  2. Wenn der Lieferant, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von JÜKE-Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen JÜKE können nur dort anhängig gemacht werden.
  3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 9 Rechtswirksamkeit, Datenschutz

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
  2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch JÜKE; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Lieferanten wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  4. JÜKE ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Lieferanten- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von JÜKE beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

§ 10 Ersatzteilversorgung und Liefersicherheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung noch Ersatzteile liefern zu können.
  2. Sofern Lieferungen oder Leistungen Software, Firmware oder Chipsätze beinhalten, wird der Lieferant für den Zeitraum einer angemessenen Lebensdauer der Lieferungen und Leistungen, jedoch mindestens 10 Jahre ab Bestellung, Reparatur-, Update-, Upgrade- und sonstige Pflegeleistungen anbieten und Patches zur Verfügung stellen, um Schwachstellen zu beheben.
  3. JÜKE ist unverzüglich zu informieren, wenn sich Materialien oder Bauteile ändern oder abgekündigt werden. Dies ist z.B. im Rahmen einer Product Notification Note (PCN) mit einem Vorlauf von 6 Monaten anzuzeigen. JÜKE wird dann das Recht zu einer letzten Bestellung gegeben (Resteindeckung / LTB).
  4. Werkzeuge sind bis zum Ende des Ersatzteilversorgungszeitraums gebrauchsfähig vorzuhalten. Lagerung und Betriebsbereitschaft geschehen auf eigene Gefahr und Kosten des Lieferanten.
  5. Verschrottungen von Werkzeugen und Vorrichtungen bedürfen auch nach diesem Zeitraum der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bestellers und müssen nach dem Ende des Ersatzteilversorgungszeitraums noch so lange kostenfrei beim Lieferanten eingelagert werden, bis der Besteller diese abruft bzw. die Verschrottung genehmigt.